Eine hoher Schadenfreiheitsrabatt sorgt für eine billige Autoversicherung. Allerdings dauert es eine ganze Weile, bis man eine hohen Schadenfreiheitsrabatt erreicht hat. Denn pro Jahr kann ein Autofahrer höchstens eine Schadenfreiheitsklasse aufsteigen, und das auch nur, wenn er im abgelaufenen Jahr keinen Schaden verursacht hat. Wesentlich schneller geht es durch eine Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts. Dafür kann bei den meisten Versicherern ein Antrag auf Rabattübertragung gestellt werden. Bei vielen Kfz-Versicherungen finden Sie auf der Homepage auch direkt die entsprechenden Online-Formulare für eine Übertragung des Schadenfreiheitsrabatt. Wenn Sie von einer anderen Person den Rabatt übernehmen wollen, gelten allerdings strenge Vorgaben. Nachfolgend erklären wir Ihnen, was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Schadenfreiheitsrabatt Übertragung durchführen wollen.
Überträger muss seinen Rabatt dauerhaft aufgeben
Zunächst einmal bedarf es für die Übertragung der Schadenfreiheitsrabatt natürlich einer Person, die bereit ist, Ihnen den Rabatt zu übertragen. Diese Person, von der Sie die Schadenfreiheitsklasse übernehmen, muss sich darüber im Klaren sein, dass Sie Ihren Schadenfreiheitsrabatt mit der Übertragung dauerhaft aufgibt. Häufig sind es Eltern oder Großeltern, die im Alter kein Auto mehr fahren wollen und deshalb ihren Schadenfreiheitsrabatt auf Kinder oder Enkel übertragen. Möglich ist es aber auch, die SF-Klasse des Zweitwagens zu übertragen. Der Versicherungsvertrag für das andere Fahrzeug bleibt davon nämlich unberührt.
Von Verwandten die Schadenfreiheitsklasse übernehmen
Grundsätzlich muss man bedenken, dass man nicht einfach von irgendeiner beliebigen Person die Schadenfreiheitsklasse übernehmen darf. Die Übertragung des Schadenfreiheitsrabatt ist nur innerhalb eines ganz bestimmten Personenkreises zulässig, in der Regel sind dies nahe Verwandte oder Personen, die im gleichen Haushalt leben. Die genauen Vorschriften zur Rabattübertragung variieren allerdings von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen.
Die meisten Kfz Versicherungen erlauben von Ehegatten, Eltern und Kindern die Schadenfreiheitsklasse zu übernehmen. Es gibt auch einige Versicherer, die eine Übertragung des Schadenfreiheitsrabatt auf alle Verwandten 1. Grades oder auf Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft zulassen. Bei einigen wenigen Versicherungen dürfen Sie sogar von Ihren Geschwistern die Schadenfreiheitsklasse übernehmen. Bevor Sie bei Ihrer Autoversicherung einen Antrag auf Rabattübertragung stellen, sollten Sie bei Ihrer Versicherung erst einmal ganz genau informieren, auf welche Personen eine Übertragung überhaupt zulässig ist. Darüber hinaus muss die Person, die die Schadenfreiheitsklasse übernehmen will, gegenüber der Versicherung glaubhaft darlegen, dass sie den Wagen, mit dem der Schadenfreiheitsrabatt erarbeitet wurde, in der Vergangenheit auch bereits regelmäßig gefahren ist. Sonst wird die Rabattübertragung von der Autoversicherung abgelehnt.
Übertragung Schadenfreiheitsrabatt auf Fahranfänger nicht sinnvoll
Wenn Sie von einer anderen Person den Schadenfreiheitsrabatt übernehmen, gibt es noch eine weitere Vorschrift zu beachten. Es können maximal so viele schadenfreie Jahre übernommen werden, wie die Person bis zu diesem Zeitpunkt hätte selbst erreichen können. Besitzt jemand beispielsweise erst seit drei Jahren einen Führerschein, können von ihm auch maximal drei schadenfreie Jahre (SF-Klasse 3) übernommen werden. Die restlichen Jahre verfallen dann. Aus diesem Grund macht es auch keinen Sinn, wenn ein Fahranfänger, der gerade erst den Führerschein gemacht hat, von einer anderen Person, die bereits länger einen Führerschein hat, den Rabatt übernehmen würde.
Es gibt aber eine Möglichkeit dieses Problem zu umgehen. Häufig wird das Auto eines Fahranfängers von den Eltern als Zweitwagen angemeldet, um an eine billige Autoversicherung zu kommen. Dabei wird der Fahranfänger als Fahrer des Wagens und ein Elternteil als Halter eingetragen. Nach einigen Jahren kann sich dann der junge Fahrer von den Eltern den Schadenfreiheitsrabatt übertragen lassen.